Karl Ulrich Voss, Burscheid: Meine Leserbriefe im Jahre 2012
Stand:
Februar 2012 (Vorjahr siehe hier)
(11) 15.2.2012
Frankfurter Allgemeine
Afghanistan-Mission; Artikel „De Maizière warnt vor Seitenwechsel afghanischer
Sicherheitskräfte" und zum Kommentar „Seitenwechsel“ (Frankfurter
Allgemeine v. 13.2.2012, S. 1 u. S. 8):
Lothar de Maizière kann ich gut
verstehen: So fern ist der Tag nicht, an dem sich Deutschland nicht mehr aktiv
am Hindukusch verteidigen wird, an dem der Saal der letzten
Petersberg-Konferenz ausgefegt wird, an dem eine Bilanz zu Nutzen, Lasten und
Nachhaltigkeit des Engagements ansteht und an dem bereits viele Afghanen an
unsere Türe klopfen, die der ISAF oder der gegenwärtigen Karsai-Administration
etwas zu nahe standen. Da täte der Politik ein kleiner, die Kausalität
verdrängender Zeitpuffer durchaus gut – auch gegen den Vorwurf, schon wieder
einigen Todfeinden á la Bin Laden sowohl das Handwerk als auch unsere Stärken
und Schwächen beigebracht zu haben.
Archaische und atavistische
Strukturen erklären die heute enttäuschten Hoffnungen nur wenig und liefern
m.E. keine gute Legende. Da bedarf es nur eines Blickes auf den wesentlich
moderneren, aber heute ebenso zerrütteten Irak. In jedem Fall hätte man schon
das aus der sowjetischen Mission lernen können.
(10) 8.2.2012
Frankfurter Allgemeine
Kriegsopfer und Staatenimmunität; Reinhard Müller „Rechtsfrieden“ (F.A.Z. v.
4.2.2012, S. 1)
Der Rechtsfrieden ist ein hohes Gut,
sicherlich, und der ewige Frieden ist ohnehin nicht erreichbar. Dennoch macht
sich Unbehagen breit, nach der aktuellen Entscheidung des Internationalen
Gerichtshofs in Den Haag u.a. zu Gewalttaten der SS in den italienischen
Dörfern Civitella, Cornia und San Pancrazio ebenso wie schon nach der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 31.5.2011 zu
Vergeltungsmaßnahmen der SS im griechischen Distomo und auch nach dem
Einstellungsbeschluss des deutschen Generalstaatsanwalts am 16.4.2010 zum
Angriff auf die zwei Tanklaster von Kundus.
Es passt für mich nicht recht
zusammen, dass westliche Staaten seit dem Zusammenbruch des Ostblocks eine
Übung weltweiter Interventionen ausgeprägt haben, die den Strafexpeditionen vor
dem ersten Weltkrieg nicht unähnlich sehen, dass sie aus einer „responsibility to protect“ oder aus
ihren „vested interests“ heraus die
Souveränität anderer Staaten relativieren, dass sie zunehmend unkonventionelle
Strategien und fernwirkende Instrumente nutzen – dass sie dann aber bei den
notorischen selbst verursachten Menschenrechtsverletzungen und gegenüber
potenziellen Opfern ihrer Missionen auf eine völlig ungeschmälerte eigene
Souveränität pochen, gleichsam nach alter Väter Sitte. Dann fühle ich mich doch
wieder an den ewigen Frieden erinnert, wo Kant über den „Staatseigentümer“
schreibt, der „durch den Krieg nicht das mindeste einbüßt, diesen also wie
eine Art von Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen beschließen, und der
Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die
Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.“
Grundrechte haben sich historisch
als Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat entwickelt. Staaten münzen sie
heute ambitioniert und dynamisch zu pauschalen Eingriffsrechten gegenüber
anderen Staaten um. Und gleichzeitig immunisieren sich die Eingreifenden gegen
das Beklagen der durch sie selbst verursachten Grundrechtsverletzungen, die sie
dann auch – sehr pragmatisch und euphemistisch – „bloß kollaterale“ nennen. Ob
dieses neue Verständnis der nun gleichsam von den Menschen abstrahierten und
treuhänderisch durchgesetzten Menschenrechte unter dem Strich den Menschen
nutzt oder doch primär den exekutiven und geopolitischen Interessen, das ist
freilich bis heute noch nicht evaluiert.
Quellen:
IGH v. 3.2.2012 = http://www.icj-cij.org/docket/
EGMR v. 31.5.2011 = http://cmiskp.echr.coe.int/
Generalbundesanwalt v. 16.4.2010 = http://www.
BVerfG v. 28.6.2004 = http://www.
Immanuel Kant, Zum Ewigen Frieden,
1795, Reclam-Ausgabe S. 13; Text siehe auch unter http://philosophiebuch.de/
(9) 20.1.2012
Frankfurter Allgemeine
Wannsee-Konferenz und auswärtige Gewalt; Rainer Blasius „Federführer der
Vernichtung“ (F.A.Z v. 20.1.2012, S. 10)
Meine Anwandlung beim Lesen des
Beitrags zur Wannseekonferenz am 20.1.1942 mag viel Kopfschütteln bewirken,
vielleicht sogar Abscheu erregen: Denn sicherlich besteht ein gravierender
Unterschied in der Schuld der Veranlasser und Organisatoren eines bewussten und
grausamen Genozids und derjenigen Deutschen, die heute einen Auslandseinsatz
der Bundeswehr politisch und exekutiv verantworten. Aber aus der Sicht der
zivilen Opfer dieser Missionen weit jenseits unserer geographischen Grenzen
muss das Delta nicht mehr so fundamental erscheinen, vielleicht sogar eher
graduell, etwa bei dem Afghanistan-Einsatz, bei dem das Zurückziehen seit
mindestens vier Jahren viel wahrscheinlicher ist als ein Erreichen der
ursprünglichen Ziele.
Der Eindruck, wehr- und rechtloses
Opfer zu sein, wird auch insoweit verstärkt werden: Der Grundrechtsabschnitt
unserer Verfassung – die wesentliche und primär gesetzte Lehre und
Verpflichtung aus der nationalsozialistischen Barbarei – und dessen klarer, zur
offenen Abwägung von Gewalteinsatz und möglichen Schäden zwingender
Gesetzesvorbehalt, sie sind nach der derzeit herrschenden Rechtsansicht bei
Einsätzen im Rahmen von VN und NATO ganz und gar suspendiert. Deswegen werden
trennscharfe und justiziable Tatbestände für Auslandseinsätze auch gar nicht
erst erwogen und auch eine Verfassungsbeschwerde aus dem Ausland scheidet hier
aus. Ebenso stumpf ist der strafrechtliche Schutz; auch das hat Albin Eser in
dieser Zeitung vor kurzem mit guten Gründen hervorgehoben und problematisiert.
Schließlich wäre auch ein etwa korrigierender zivilrechtlicher Abwehr- oder
Entschädigungsanspruch praktisch aussichtslos, siehe etwa die aktuellen
Entscheidungen zum Distomo-Massaker im 2. Weltkrieg oder zur Bombardierung der
Brücke von Vavarin im Kosovokrieg. Und zu guter Letzt steht den Opfern im
Ausland naturgemäß nicht die Möglichkeit zu, in Wahlen und Abstimmungen zum
deutschen Parlament zurückzukoppeln.
Im Grunde leben wir mit der heute
kaum je in Frage gestellten Betonung eines „Eigenbereichs exekutiver
Handlungsbefugnis“, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem
Streitkräfteurteil v. 12.7.1994 unter Bezug auf die frühere
Pershing-Entscheidung hervorgehoben hatte und was es in seiner Entscheidung v.
7.5.2008 zur Luftraumüberwachung in der Türkei mit einer Warnung vor
„exekutiven Gestaltungsfreiräumen“ und der „Räson einer Bündnismechanik“ nur
sehr zaghaft relativiert hat. Der Verzicht auf materielle gesetzliche Regelung
der Einsatzgründe mag auch an ein Ermächtigungsgesetz erinnern, zumindest an
diejenigen aus der Phase des ersten Weltkrieges.
Es wäre nun sehr angebracht, den
Nutzen und die Lasten des gegenwärtigen Regimes von Auslandseinsätzen vor
der Wahl des 18. Bundestages gesellschaftsweit zu debattieren. Der bis heute
fortwirkenden Warnung des damaligen Außenministers Kinkel vor der Wahl zum 13.
(in Worten: dreizehnten) Bundestag, eine Wahlkampf-Debatte zu Auslandseinsätzen
„würde Deutschland schaden“, der kann und will ich jedenfalls nicht
beipflichten. Eher verpflichtet uns die Erinnerung an den administrativ breit
unterstützten Massenmord zu einem hochsensiblen und effizient kontrollierten
Umgang mit auswärtiger Gewalt, und zwar ganz ungeachtet von heutigen
Zahlen und Dimensionen.
P.S. Quellen zu den Bezügen im 2.-4.
Absatz:
Beitrag von Albin Eser: http://www.faz.net/aktuell/
BVerfG v. 15.02.2006, 2 BvR 1476/03
(Schadensersatz für
Vergeltungsmaßnahmen im 2. Weltkrieg in Distomo/Griechenland);
BGH v. 02.11.2006, III ZR 190/05, BGHZ
169, 348 = DÖV 2007, 429 (Bombardierung der Brücke von Varvarin/Jugoslawien);
BVerfG v. 12.07.1994, 12 BvE 3/92 u.a.,
BVerfGE 90, 286, 398f = NJW
1994, 2207, 2218f (Streitkräfteurteil);
BVerfG v. 07.05.2008, 2 BvE 1/03; BVerfGE 121, 135 = NJW 2008, 2018 (Türkei /
NATO-Luftraumüberwachung);
Interview n-tv mit Außenminister Klaus Kinkel am 13.9.1993 siehe hier (dort S. 39 unten)
(8) 16.1.2012
Frankfurter Allgemeine
gesellschaftliche Debatte zur Außen- und Sicherheitspolitik; zu: Albin Eser
„Dürfen Soldaten überhaupt töten?“, F.A.Z. 28.12.2011, S. 29 u. zum Leserbrief
von Wolfgang Schulenberg „Der Soldat im Einsatz ist Träger der Hoheitsgewalt.“,
F.A.Z. v. 13.1.2012, S. 32:
Sowohl Albin Eser in seinem Beitrag
„Dürfen Soldaten überhaupt töten?“ (F.A.Z. v. 28.12.2011) als auch Wolfgang
Schulenberg in seinem Leserbrief in der F.A.Z. v. 13.1.2012 fordern mehr
Kommunikation. Der Generalstäbler Schulenberg zielt dabei insbesondere auf die
Verbesserung des gesellschaftlichen Rückhalts für die Soldaten vor Ort und eher
auf die Form von Öffentlichkeitsarbeit. Der Strafrechtler Eser will die
Definition des Bundeswehr-Auftrags fördern und ein Spannungsfeld im Rechts- und
Verfassungssystem abbauen, ausgehend dabei vom Strafrecht, aber eben nicht
beschränkt darauf. Aber auch Herr Schulenberg ist an einer „klaren Sicht auf
den verfassungsmäßigen Auftrag der Bundeswehr“ interessiert; er beginnt selbst
wohl ganz gezielt bei den in der Fachdebatte eher unstreitigen Fallgestaltungen
wie den Einsätzen „zum Schutze des Bestandes der Bundesrepublik“ und solchen
zur „Abwehr schwerster Bedrohungen für höchstrangige Rechtsgüter“. Jenseits
dieser Fallgruppen aber warten noch die eigentlich brennenden Fragen zum
rechtsstaatlich abgesicherten Aufgabenspektrum der Streitkräfte; sie führten ja
sogar zum Rücktritt des letzten Bundespräsidenten. Beide Autoren stellen aus
meiner Sicht einander ergänzende Anforderungen an die Politik – zur
Organisation einer gesellschaftlichen Debatte, die der Bundeswehr unter den
seit 1990 mindestens dreifach neu gewichteten Anforderungen eine Unterstützung
der Bürger erlauben würde, die auch in Krisen belastbar wäre, und auch eine den
Aufgaben angemessene Rekrutierung.
Ein Spannungsfeld besteht bis zum
heutigen Tage: Zwar schienen sich die politischen Kontroversen rund um eine
Änderung der Verfassung unmittelbar nach dem Streitkräfteurteil des
Bundesverfassungsgerichts a.d.J. 1994 erledigt zu haben. Allerdings war diese
Entscheidung auf eine Organklage ergangen und hatte mit der Zustimmungslösung
eine dezidiert verfahrensrechtliche Lösung gewiesen. Das Streitkräfteurteil
nimmt dagegen mit keinem Wort zum Grundrechtsschutz im ersten und prägenden
Abschnitt des Grundgesetzes Stellung oder zur Abwägung individueller und
gesamtstaatlicher Rechte. Im Kern bleibt damit ein Loyalitätskonflikt
programmiert, den ein Soldat im Einsatz – Träger öffentlicher Gewalt, wie
Wolfgang Schulenberg zu Recht feststellt – nicht selbst auflösen kann, nicht mit
Taschenkarten, nicht mit einem Strafgesetzbuch, nicht mit einem Grundgesetz
oder gar mit einer Bibel: Den Schutzgeboten aus Art. 2 GG, aus den
§§ 211ff StGB und dem Tötungsverbot der Bibel steht eine im besonderen
Gewaltverhältnis zwingende Befehlskette entgegen, die auf Art. 24 GG in der
Interpretation des Bundesverfassungsgerichts, auf dem Weißbuch, den
Verteidigungspolitischen Richtlinien und auf dem im konkreten Fall
konstitutiven Einsatzbeschluss von Kabinett und Parlament und auf einem darauf
wiederum ergangenen Einsatzbefehl beruht. Ein ähnliches Spannungsfeld wurde in
einem Katechismus aus dem ersten Weltkrieg, der in der Feldseelsorge verwandt
wurde, mit einer einfachen Fußnote beim Tötungsverbot des 5. Gebots rhetorisch
aufgelöst: „Gilt nicht im Kriege!“
Nun können oder wollen wir offenbar
weder den ersten Abschnitt des Grundgesetzes noch die §§ 211 ff des
Strafgesetzbuches – oder moderne Bibeln – mit einer fortgeschriebenen Fußnote
versehen, die unter den heutigen Bedingungen etwa lauten müsste: „Gilt nicht
bei Krisen und Konflikten!“ Darum ist es höchst wünschenswert, im
demokratischen Diskurs die in den o.g. F.A.Z.-Beiträgen geforderte Klärung und
Vergewisserung herbeizuführen und dabei grundlegend herauszuarbeiten: Konkret
zum Schutz welcher Rechtsgüter und unter Gefährdung welcher Rechtsgüter soll
deutsche auswärtige Gewalt künftig dienen? Diese materielle Definition kann und
muss als ergänzende Sicherung zur vom Verfassungsgericht bereits angeordneten
Letzt-Zustimmung des Bundestages hinzutreten – auch und gerade zum Schutz der
Soldaten im Einsatz!
P.S.
Link zum Beitrag von Albin Eser: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/kriegsrecht-duerfen-soldaten-ueberhaupt-toeten-11581837.html;
Link zum Leserbrief von Wolfgang Schulenberg hier.
(7) 12.1.2012
DIE WELT
Anschlag auf iranischen Atomforscher; Michael Borgstede "Atomforscher
stirbt bei Anschlag im Iran" (DIE WELT 12.1.2012, S. 8)
Zur Bewertung des Attentats braucht
es nur Kants kategorischen Imperativ. Und diese Analyse fällt noch negativer aus
und für unsere sichere Zukunft noch besorgniserregender, wenn die Veranlasser
des Attentats diejenige Waffentechnologie bereits selbst im Anschlag haben, die
durch die tödliche Magnetbombe im Iran weiter verzögert werden soll. Das muss
auch die Realpolitiker beunruhigen - die Anhänger eines aufgeklärten,
verfassten und für andere Regionen beispielgebenden Staates sowieso.
(6)
12.1.2012
TIME
weapon technology / drones; Mark Thomson "Stealth Army" (TIME Jan.
09, 2012, p. 21):
What
may be marketed as a big bargain in times of sparse budgets, it may turn too
heavy a burden. The body-count of the ongoing millennium shows that drones
already are far more lethal than atomic, biological or chemical weapons. They
don't know any rule of law and are they are most readily employed in distant
conflicts. Drones never make for friends, and they are bound to trigger
terroristic avengers, being their very fitting mirror image.
P.S.
Although the situation is somewhat different, I’m reminded of Ray
Bradbury’s “The City” from his 1951 collection “The Illustrated Man”, http://en.wikipedia.org/wiki/
(5) 12.1.2012
Spektrum der Wissenschaft, veröffentlicht auf der Spektrum-Seite, s. www.spektrum.de/artikel/
Wissenschaft und Religion; Christian Tapp, „Vernunft und Glaube“ (Spektrum
1/2012, S. 56-63) u. Streitgespräch zwischen Eckart Voland und Winfried Löffler
„Was können Wissenschaft und Religion voneinander lernen?“ (S. 64-71)
Stärker als die Unterschiede
faszinieren mich die Ähnlichkeiten: Gemeinsam ist Wissenschaft und Religion
eine hohe Nähe zum Staat; das sichert einerseits gesellschaftliche Ressourcen
und versorgt andererseits die staatlichen Repräsentanten mit Erklärungsmustern,
Delphi-artigen Prognosen und nicht immer unparteiischen
Entscheidungsgrundlagen. Strukturell ähnlich sind sich die Selig- und
Heiligsprechungen und die peer-review-basierten Preise und Medaillen, die beide
das irdische Leben zu überdauern versprechen. Beiden Lagern wohnt ein bald
theokratisches, bald technokratisches, in jedem Fall stark geordnetes und
hierarchisiertes Weltbild inne, auch eine Scheidung zwischen Theorie und
Praxis. Dabei schreiben Wissenschaft wie Religion das offen Menschenfressende
und Weltgefährdende ihres jeweiligen Weges regelmäßig und apologetisch einer
üblen technischen oder praktischen Umsetzung zu. Beide Systeme müssen bei
nachvollziehbaren Erklärungen des Ursprungs und Grundes letztlich passen – beim
Ursprung der Gesamtwelt wie auch des Lebens. Selbst bei der Evolution unserer
Art und bei der Determiniertheit individueller Eigenschaften bleiben die
Erkenntnismöglichkeiten eher begrenzt und Überraschungen auf der Tagesordnung.
Nobelpreise mögen typischerweise für nonkonforme Ansätze verliehen werden, aber
auch sie folgen dem Axiom eines bilanzierbaren Nutzens der technisch
dominierten Zivilisation, den zumindest die westlichen Religionen ebenfalls
nicht in Frage stellen.
Das Erschreckendste aber ist für
mich: Trotz ausgefeilter und sogar wegweisender Hermeneutik, trotz
atemberaubender Erkenntnissprünge im Größten und im Kleinsten sind die Fortschritte
und Beiträge beider Systeme beim verlässlichen Schutz von Grund- und
Menschenrechten in den letzten 20 Jahren eine zu vernachlässigende Größe
geblieben - eigentlich auch schon die diesem Ziel gewidmeten Ressourcen.
(4) 6.1.2012
DIE ZEIT, abgedruckt 19.1.2012
Kreditaffäre des Bundespräsidenten (Bernd Ulrich "Leeres Schloss",
DIE ZEIT 2/2012 v. 5.1.2012, S. 1; Tina Hildebrandt "Ein Mann, kein
Wort", S. 3)
Keine Frage: Eine Staatskrise ist es
nicht. Aber es ist an der Zeit, über neue Wege nachzudenken. Wenn wir mangels
Repräsentanz nun allesamt Bundespräsident sind, dann können wir doch aus
unserer Mitte einen neuen ersten Bürger wählen, oder? Das bisherige
Assessment-Center mit der magischen ununterbrochenen Legitimationskette von
Gnaden des Kanzleramtes und mit halb-ernsten Institutionen wie der
Bundesversammlung, die zunehmend an eine Soap erinnerte oder an "Der
Kongress tanzt": Hat das nicht in der Rückschau bessere, aber nun invalide
Kandidaten zurück gelassen, und sorgt es nicht draußen vor den Staketenzäunen
für immer verdrossenere oder schon apathische Bürger?
Also frisch ans Werk – mit einem
neuen Konzept "Bürgerpräsident"! Dazu müssen wir ihm noch nicht
einmal mehr konstitutionelle Muskeln geben; die Köhler'sche Interpretation des
Prüfungsrechts bei der Ausfertigung von Gesetzen gemäß Artikel 82 GG gibt
ja schon sehr viel Saft und Kraft. Aber wenn es noch etwas mehr Fitness und
Konstitution sein soll: Dann würde zum Konzept "Bürgerpräsident" etwa
eine eigene Rolle im Eingabewesen passen. Es fällt uns sicher noch mehr
erfrischende Innovation ein, wenn wir nur wollen. Das alles kann sogar helfen,
die fast schon wieder zu Staub zerfallenen Demokratie-Hoffnungen der
Beitritts-Bürger unter uns einzulösen.
Als Motto: Occupy Bellevue!
(3) 6.1.20112
DIE WELT
Kreditaffäre des Bundespräsidenten / Interview v. 4.1.2011 und zur
Berichterstattung und Kommentierung in der WELT v. 5.1.2012 (Erstseiten-Artikel
„Christian Wulff entschuldigt sich für ‚schweren Fehler‘ “; Kommentar v.
Torsten Krauel „Wulffs dritter Versuch“, S. 1; Beitrag v. Daniel Friedrich
Sturm „Wulff sucht die Offensive“, S. 4; Beitrag von Ulf Poschadt „Mitleid mit
dem Parvenü“, S. 23)
Die folgenden Bemerkungen
Wulffs sind mir am Mittwoch aufgestoßen: Den Abdruck eines kritischen Artikels
während einer Auslandsreise verhindern zu wollen (Konnotation: in einer
Phase der besonderen Schutzlosigkeit), das sei doch menschlich verständlich
- auch wegen der besonderen persönlichen Belastung (zu Guttenberg lässt
grüßen). Er wolle nicht Präsident eines Landes sein, in dem Freunde einem
Präsidenten in Not nicht helfen dürften (und die Präsidenten in ihrer Not
nicht dankbar sein dürften) oder bei denen er nicht ohne Beleg logieren
könnte (selbst im Ausland, auch im Wochenmaßstab). Er habe nach der
Verantwortung eines Ministerpräsidenten noch entscheidend dazuzulernen gehabt
und alles sei doch arg schnell gegangen (noch ein kleiner Guttenberg).
Er habe kein Recht gebrochen (das ist noch nicht abschließend geklärt - aber
es würde auch ohne dies auf eine winkeladvokatorische Pose deuten, die sich
nicht am Maßstab der persönlichen Integrität messen lassen will). Er wolle fünf Jahre im Amt lernen und
beweisen, dass auch er Fehler nachhaltig vermeiden könne (das könnten für
uns einige Lerneinheiten zu viel sein). Überhaupt: Wenn man zu
strenge Maßstäbe anlege, fände man gar keine so fähigen (gemeint dann wohl:
so entwicklungsfähigen) Kandidaten. Anders gesagt: Wer da ist ohne Sünde,
der werfe den ersten Stein (dieser Rat
allerdings müsste sich am ehesten an das Kanzleramt richten, das bekanntermaßen
das Assessment-Center für neue Bundespräsidenten leitet).
Insgesamt frage ich mich, ob nicht
in einer künftigen Volkswahl des ersten Bürgers mehr Weisheit stecken würde als
in dem operettenhaften, teils Slapstick-artigen Inszenieren von
Bundesversammlungen. Wir sollten das mal wagen. Übrigens glaube ich nicht, dass
ein Normal-Verbraucher dem Amt nur unter Sysiphos-haften Anstrengungen das für
eine Bürger-Demokratie notwendige Format verleihen könnte.
(2) 4.1.2012
Süddeutsche Zeitung, abgedruckt 11.1.2011
Kreditaffäre des Bundespräsidenten, u.a Kommentar von Daniel Brösler
"Merkels Schuld" (Süddeutsche Zeitung v. 4.1.2012, S. 4)
Zum Auswachsen ist's: Nun droht mir
in schneller Folge schon der zweite erste Bürger abhanden zu kommen - grad,
dass ich ihn liebgewonnen hatte. Der spröde Köhler hatte mich erst mit seiner
Rede vom 10.10.2005 zum fünfzigjährigen Bestehen der Bundeswehr überwältigt,
mit seinen mehr als 20 luziden Fragen zu Auftrag und Nutzen der neuen Streitkräfte.
Fragen, die vor und nach ihm keiner von unseren fast 700 parlamentarischen und
exekutiven Repräsentanten zu stellen wagte, geschweige denn zu beantworten. Und
verschluckt hatte er sich dann ausgerechnet an einer klaren Aussage, die schon
seit Rühes Zeiten für jeden nachlesbar in allen Verteidigungspolitischen
Richtlinien stand, selbst in denen aus der Ära Struck.
Und nun Wulff? Life und in Farbe
habe ich ihn vor wenigen Monaten bei einer Konferenz zur Berufsbildung erlebt -
und er hat mich gegen jedes mögliche Vorurteil kalt erwischt: Lebhaft,
kompetent, souverän - authentischer als alles, was man sonst hätte auf die
Bühne stellen können, und mehr als nur eine gute Show. Gut - sein Charisma war
wahrscheinlich einfach das, was ein homo novus wie der junge Wulff in einer
Partei gegen ein Karriereversprechen eintauschen konnte. Aber das Problem liegt
natürlich tiefer, in dem für agile Aufsteiger unwiderstehlichen Sexappeal
zwischen ökonomischer Reichtumsmacht und politischem Machtreichtum, der eine
überzeugte Demokratie unbemerkt zur real existierenden machen kann. Als die
WestLB ihren Ministerpräsidenten Rau mit einem insgeheim vorbereiteten
opulenten Geburtstagsfestakt - wie er später sagte - völlig überraschte, war es
ja auch nicht viel anders.
Bei Köhler wie Wulff war unsere
Kanzlerin ja vielleicht nicht direkt allein schuldig, aber zumindest war sie
angestrengt glücklos. Wir sollten sie und die ohnehin überbezahlte
Bundesversammlung von den Assessment-Centern für künftige Präsidenten
freistellen und unsere ersten Bürger in Zukunft selbst auswählen, einen
Reserve-Ersten gleich dazu. Und in den Anstellungsvertrag sollten wir für beide
klare Benimm- und Ausstiegsregeln hinein schreiben, von Anfang an.
(1) 4.1.2012
Frankfurter Allgemeine
Rechtsgrundlage für Auslandseinsätze; Albin
Eser "Dürfen Soldaten überhaupt töten?" (F.A.Z. v. 28.12.2011, S.
29):
Herrn Eser herzlichen Dank und meine
volle Zustimmung für seinen aufrüttelnden Anstoß, über auswärtige Gewalt nun
einmal dezidiert im Lichte des Grundrechtsschutzes zu sprechen, damit völlig
passfähig zum zentralen und auch redaktionell primär gesetzten
Begründungszusammenhang des Grundgesetzes.
Nun sind wir im Nachdenken und
Debattieren über Staat und Gewalt erfahrungsgemäß arge Spätzünder. Der
Holocaust hatte erst zwei Jahrzehnte verzögert zu einem ernst zu nehmenden
gesellschaftlichen Diskurs gefunden und auch hier sind es auch schon bald
zwanzig Jahre: Eine grundlegende und massiv, teils irreversibel in Grundrechte
eingreifende neue staatliche Handlungsform ereignet sich einfach so, ohne
breite gesellschaftliche Debatte, ohne die für Rechtsstaaten typische
vorherige, allgemeingültige Festlegung von Eingriffsgründen in einem Gesetz
oder in einer Verfassung, wie sie Art. 19 Abs. 1 GG eigentlich ohne jede
Möglichkeit der Missdeutung voraussetzt.
Namen wie Farah Abdullah, † 22.1.1994 bei Belet Huen/Somalia, Sanja Milenkovic, † 30.5.1999 bei
Vavarin/Serbien oder Bibi Khanum, †
28.8.2008 mit zwei Kindern bei Kundus/Afghanistan, sind hier praktisch
unbekannt. Das sind nur Beispiele für die mehreren Tausend ausländischer Opfer
aus neuen Konflikten, an denen Deutschland beteiligt war und ist. Es sind
häufig genug – wie auch in den genannten Fällen – junge Menschen; der Somali
Farah Abdullah war das erste zivile Opfer, von dem ich hörte. Ein Denkmal für
diese Toten wird es noch lange nicht geben; notorischerweise werden zuerst die
staatseigenen Opfer geehrt. Umso wichtiger wäre, dass wir die Gründe unseres
militärischen Eingreifens endlich im Wortsinne definieren, will sagen eindeutig
begrenzen. In einem Rechtsstaat kann es keine Lizenz zum Töten mit Verbotsvorbehalt
geben, sondern – wenn überhaupt – nur eine primäre Lebensgarantie mit klar
auslesbaren und justiziablen Ausnahmen. Auch insoweit kann ich Herrn Eser nur
aus vollem Herzen zustimmen und würde mir wünschen, dass die geballte
Staatsrechtswissenschaft sich dessen mit Verve und Außenwirkung annähme. Bisher
allerdings sind mir nur die nachdenklichen Beiträge von Martin Kutscha bekannt.
Kommen wir kurz auf den Holocaust
zurück und zu einem Treppenwitz der Verfassungsgeschichte. Das Trauma des
national und rassistisch verblendeten Unrechtsstaates und die
Pseudo-Legitimierung seiner Exekutive durch das Ermächtigungsgesetz wurden nach
1945 der gedankliche Vater des Bundesverfassungsgerichts. Diesen
Ursprung und den besonderen Auftrag, die staatliche Gewaltanwendung
kontinuierlich in eindeutig überprüfbaren Schranken zu halten, hat das
höchste Gericht in seiner grundlegenden Entscheidung zu Auslandseinsätzen
a.d.J. 1994 aus meiner Sicht völlig ausgeblendet. Von Grundrechten oder von
Wertekonflikten ist in dem mehr als hundert Seiten starken Urteil mit keinem
Wort die Rede, wohl aber intensiv von den angestammten Rechten der
Administration, für die das Gericht unter Bezug auf die Pershing-Entscheidung
des Jahres 1985 [soweit von Interesse:
BVerfGE 68, S. 1, 87] einen „Eigenbereich exekutiver Handlungsbefugnis und
Verantwortlichkeit“ postuliert [soweit
von Interesse: BVerfGE 90, S. 286, 389f]. Die Rechtswissenschaft liest das
Urteil weit überwiegend nicht als nur verfassungsinterpretierend, sondern als
de facto verfassungsändernd. Die Entscheidung ist nicht mit Richtermehrheit,
sondern lediglich in einem durch das konkrete Antragsverfahren ermöglichten
Patt ergangen. Unter dem Strich: Ohne verfassungsändernde parlamentarische
Mehrheit, nicht einmal mit der Mehrheit des Richterkollegiums hat sich eine
konstitutionelle Revolution ereignet, die der Exekutive erlaubt, jeweils ad hoc
– und eben nicht nach generell festgelegten Eingriffsgrundlagen – in
lebensbestimmende Grundrechte einzugreifen. Auch die Zustimmung der Parlamentsmehrheit
darf man hier nicht als wachsames Korrektiv missverstehen: Das Plenum hat die
bisher mehr als 100 Einsatzbeschlüsse selbst in sehr strittigen Fällen
ausnahmslos passieren lassen und etwas anderes steht auch für die Zukunft kaum
zu erwarten. Also: Das ohne Ermächtigungsgesetz kaum denkbare
Bundesverfassungsgericht hat ein Stück weit den Weg zurück zum Geist eines
Ermächtigungsgesetzes gewiesen. Und in der Folge wurden dann Einsätze auch mit
der reflexhaft eingängigen Parole „Nie wieder Auschwitz“ beworben, selbst wo
sie selbst tausendfachen Tod und Verletzung brachten. Was in einem im ersten
Weltkrieg gedruckten Katechismus als Fußnote zum 5. Gebot zu lesen stand und
was wohl schon damals den eklatanten Zivilisationsbruch hinweg definieren
sollte, das scheint auch heute wieder zu glatt hinunter zu gehen "Gilt
nicht im Kriege!"
Wir sollten nun die hinsichtlich der
Grundrechtsrelevanz nicht abgewogene und auch im Kollegium nur gering
unterstützte 1994er Entscheidung politisch zu Disposition stellen und den
ersten Abschnitt des Grundgesetzes so würdigen, wie es unserer nachhaltigen
historischen Lektion entspricht: In gesellschaftlicher Debatte, in Abwägung der
Grund- und Menschenrechte von Inländern und Ausländern wird das
Handlungsprogramm der auswärtigen Gewalt klar definiert bzw. eindeutig
begrenzt. Als Schlüssigkeitstest kann dabei die jahrtausendealte golden rule
dienen, die für das nationale Recht ebenso wie das Völkerrecht nützlich ist:
„Handle immer so, wie du selbst behandelt werden möchtest.“ Immanuel Kant hat
sie in seinem zeitlosen Traktat „Zum Ewigen Frieden“ zitiert, in der Form des
kategorischen Imperativs.
Dass wir konsequent auch unsere
Bündnisrollen neu definieren müssen, das ist selbstverständlich. Aber wir
dürfen uns auch nicht durch die Bündnisrollen definieren lassen. Diese Rollen
waren in den letzten zwanzig Jahren typischerweise von institutionellen
und administrativen Interessen geprägt und haben sich ohne ausreichende
gesellschaftliche Debatte unter stetiger Entgrenzung der Risiken,
Eingriffsarten und Eingriffsräume fortentwickelt. Der teils sehr
erratische und klandestine Prozess hatte unsere Berechenbarkeit und die
globale, regionale und nationale Sicherheit nicht denknotwendig gestärkt.
Und ein paar Sammlerstücke aus
früheren Jahren:
(a) Die Mutter aller [meiner]
Leserbriefe:
29.9.1992
Kölner Stadt-Anzeiger; abgedruckt 2.10.1992
Militär; Absage der "V 2 - Gedenkfeier" in Peenemünde (KStA. v.
29.9.1992)
Hätten wir am Deutschlandtag die
Schöpfer der V 2 hochleben lassen, hätten wir auch die der Scud mitgefeiert.
Die Scud ist wie die Mehrzahl der heute weltweit ausgerichteten Trägersysteme
legitimer Nachfahre der V 2. Scud und V 2 sind brutale
Massenvernichtungswaffen, die unter einem verantwortungslosen Regime bewußt zum
Schaden der Zivilbevölkerung eines anderen Landes entwickelt und eingesetzt
worden sind.
Demgegenüber ist der vorgebliche
Kontext ziviler (!) Raumfahrtforschung, der etwa den jungen Wernher von Braun
begeistert und geblendet haben mag, als Begründung eines V 2 - Festes geradezu
absurd. Die Forschung hat sich gegen diese Wirtschaftsidee im doppelten Sinne
auch ausdrücklich verwahrt.
Der Vorschlag war, wenn auch der
count-down schweren Herzens in letzter Sekunde abgebrochen wurde, bereits eine
verheerende Wunderwaffe gegen das Ansehen des neuen Deutschland im Ausland und
unserer Repräsentanten im Inland.
(b)
Der Leserbrief mit dem stärksten Verzögerungszünder:
29.5.2008
Kölner Stadt-Anzeiger; abgedruckt 30./31.5.2009,
also bereits ein Jahr später
Wahl des Bundespräsidenten; Kandidaturen Hort Köhler / Gesine Schwan (KStA v.
27.-29.4.2008, u.a. Franz Sommerfeld "Mit Gesine Schwan nach links",
KStA v. 27.5.2008, S. 4)
Entscheidend
ist, so weiland ein großer Kanzler, was hinten raus kommt. Mehr Demokratie
kommt raus, wenn bei einer Wahl die Wahl besteht. Das andere haben wir früher -
meist nach Osten blickend - gerne als "Abnicken" verspottet und
versuchen es selbst im Miniaturmaßstab der Schuldemokratie nach Kräften zu
vermeiden.
Und
die Gefahr durch die ewig Linken? Na ja, wenn man böse Ränke und abgekartete
Spiele fürchtet oder wenn man ein barockes Theater von mehr als tausend
wohlbestallten Spesenrittern von Herzen verhindern will, dann gibt es doch eine
ganz natürliche Lösung: Die Wahl des obersten Bürgers durch die Bürger selbst.
Wäre sicher auch die bessere Remedur gegen deren nachhaltige Verdrossenheit.
(c)
Und der am weitesten gereiste Leserbrief:
22.08.1995
NIKKEI WEEKLY, JAPAN; abgedruckt 28.8.1995
Militärpolitik; Bombardierung von Hiroshima und Nagasaki; THE NIKKEI WEEKLY of
August 14, 1995
I refer to reports on WW II and
especially to two letters to the editor printed in THE NIKKEI WEEKLY of August
14, 1995 (page 6). It is my impression that those two letters offer a
unilateral and quite insulting interpretation of the motives behind the drop of
atomic bombs onto Hiroshima and Nagasaki fifty years ago (e.g. N. Hale: "a
merciful decision"). So I would like to show an alternative view:
It is certainly true, that Japanese
military leaders commenced the hostilities against the
The echoes of that demonstration of
power strongly outlived that event. We hear them over and over again – from
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