Karl Ulrich Voss, Burscheid: Meine Leserbriefe im Jahre 2012

Stand: Februar 2012 (Vorjahr siehe hier)

(11) 15.2.2012
Frankfurter Allgemeine
Afghanistan-Mission; Artikel „De Maizière warnt vor Seitenwechsel afghanischer Sicherheitskräfte" und zum Kommentar „Seitenwechsel“ (Frankfurter Allgemeine v. 13.2.2012, S. 1 u. S. 8):

Lothar de Maizière kann ich gut verstehen: So fern ist der Tag nicht, an dem sich Deutschland nicht mehr aktiv am Hindukusch verteidigen wird, an dem der Saal der letzten Petersberg-Konferenz ausgefegt wird, an dem eine Bilanz zu Nutzen, Lasten und Nachhaltigkeit des Engagements ansteht und an dem bereits viele Afghanen an unsere Türe klopfen, die der ISAF oder der gegenwärtigen Karsai-Administration etwas zu nahe standen. Da täte der Politik ein kleiner, die Kausalität verdrängender Zeitpuffer durchaus gut – auch gegen den Vorwurf, schon wieder einigen Todfeinden á la Bin Laden sowohl das Handwerk als auch unsere Stärken und Schwächen beigebracht zu haben.

Archaische und atavistische Strukturen erklären die heute enttäuschten Hoffnungen nur wenig und liefern m.E. keine gute Legende. Da bedarf es nur eines Blickes auf den wesentlich moderneren, aber heute ebenso zerrütteten Irak. In jedem Fall hätte man schon das aus der sowjetischen Mission lernen können.

 

(10) 8.2.2012
Frankfurter Allgemeine
Kriegsopfer und Staatenimmunität; Reinhard Müller „Rechtsfrieden“ (F.A.Z. v. 4.2.2012, S. 1)

Der Rechtsfrieden ist ein hohes Gut, sicherlich, und der ewige Frieden ist ohnehin nicht erreichbar. Dennoch macht sich Unbehagen breit, nach der aktuellen Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag u.a. zu Gewalttaten der SS in den italienischen Dörfern Civitella, Cornia und San Pancrazio ebenso wie schon nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 31.5.2011 zu Vergeltungsmaßnahmen der SS im griechischen Distomo und auch nach dem Einstellungsbeschluss des deutschen Generalstaatsanwalts am 16.4.2010 zum Angriff auf die zwei Tanklaster von Kundus.

Es passt für mich nicht recht zusammen, dass westliche Staaten seit dem Zusammenbruch des Ostblocks eine Übung weltweiter Interventionen ausgeprägt haben, die den Strafexpeditionen vor dem ersten Weltkrieg nicht unähnlich sehen, dass sie aus einer „responsibility to protect“ oder aus ihren „vested interests“ heraus die Souveränität anderer Staaten relativieren, dass sie zunehmend unkonventionelle Strategien und fernwirkende Instrumente nutzen – dass sie dann aber bei den notorischen selbst verursachten Menschenrechtsverletzungen und gegenüber potenziellen Opfern ihrer Missionen auf eine völlig ungeschmälerte eigene Souveränität pochen, gleichsam nach alter Väter Sitte. Dann fühle ich mich doch wieder an den ewigen Frieden erinnert, wo Kant über den „Staatseigentümer“ schreibt, der „durch den Krieg nicht das mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen beschließen, und der Anständigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.“

Grundrechte haben sich historisch als Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat entwickelt. Staaten münzen sie heute ambitioniert und dynamisch zu pauschalen Eingriffsrechten gegenüber anderen Staaten um. Und gleichzeitig immunisieren sich die Eingreifenden gegen das Beklagen der durch sie selbst verursachten Grundrechtsverletzungen, die sie dann auch – sehr pragmatisch und euphemistisch – „bloß kollaterale“ nennen. Ob dieses neue Verständnis der nun gleichsam von den Menschen abstrahierten und treuhänderisch durchgesetzten Menschenrechte unter dem Strich den Menschen nutzt oder doch primär den exekutiven und geopolitischen Interessen, das ist freilich bis heute noch nicht evaluiert.

Quellen:
IGH v. 3.2.2012 = http://www.icj-cij.org/docket/files/143/16883.pdf
EGMR v. 31.5.2011 =
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=886559&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649
Generalbundesanwalt v. 16.4.2010 = http://www.generalbundesanwalt.de/docs/einstellungsvermerk20100416offen.pdf
BVerfG v. 28.6.2004 = http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040628_2bvr137901.html
Immanuel Kant, Zum Ewigen Frieden, 1795, Reclam-Ausgabe S. 13; Text siehe auch unter http://philosophiebuch.de/ewfried.htm

 

(9) 20.1.2012
Frankfurter Allgemeine
Wannsee-Konferenz und auswärtige Gewalt; Rainer Blasius „Federführer der Vernichtung“ (F.A.Z v. 20.1.2012, S. 10)

Meine Anwandlung beim Lesen des Beitrags zur Wannseekonferenz am 20.1.1942 mag viel Kopfschütteln bewirken, vielleicht sogar Abscheu erregen: Denn sicherlich besteht ein gravierender Unterschied in der Schuld der Veranlasser und Organisatoren eines bewussten und grausamen Genozids und derjenigen Deutschen, die heute einen Auslandseinsatz der Bundeswehr politisch und exekutiv verantworten. Aber aus der Sicht der zivilen Opfer dieser Missionen weit jenseits unserer geographischen Grenzen muss das Delta nicht mehr so fundamental erscheinen, vielleicht sogar eher graduell, etwa bei dem Afghanistan-Einsatz, bei dem das Zurückziehen seit mindestens vier Jahren viel wahrscheinlicher ist als ein Erreichen der ursprünglichen Ziele.

Der Eindruck, wehr- und rechtloses Opfer zu sein, wird auch insoweit verstärkt werden: Der Grundrechtsabschnitt unserer Verfassung – die wesentliche und primär gesetzte Lehre und Verpflichtung aus der nationalsozialistischen Barbarei – und dessen klarer, zur offenen Abwägung von Gewalteinsatz und möglichen Schäden zwingender Gesetzesvorbehalt, sie sind nach der derzeit herrschenden Rechtsansicht bei Einsätzen im Rahmen von VN und NATO ganz und gar suspendiert. Deswegen werden trennscharfe und justiziable Tatbestände für Auslandseinsätze auch gar nicht erst erwogen und auch eine Verfassungsbeschwerde aus dem Ausland scheidet hier aus. Ebenso stumpf ist der strafrechtliche Schutz; auch das hat Albin Eser in dieser Zeitung vor kurzem mit guten Gründen hervorgehoben und problematisiert. Schließlich wäre auch ein etwa korrigierender zivilrechtlicher Abwehr- oder Entschädigungsanspruch praktisch aussichtslos, siehe etwa die aktuellen Entscheidungen zum Distomo-Massaker im 2. Weltkrieg oder zur Bombardierung der Brücke von Vavarin im Kosovokrieg. Und zu guter Letzt steht den Opfern im Ausland naturgemäß nicht die Möglichkeit zu, in Wahlen und Abstimmungen zum deutschen Parlament zurückzukoppeln.

Im Grunde leben wir mit der heute kaum je in Frage gestellten Betonung eines „Eigenbereichs exekutiver Handlungsbefugnis“, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem Streitkräfteurteil v. 12.7.1994 unter Bezug auf die frühere Pershing-Entscheidung hervorgehoben hatte und was es in seiner Entscheidung v. 7.5.2008 zur Luftraumüberwachung in der Türkei mit einer Warnung vor „exekutiven Gestaltungsfreiräumen“ und der „Räson einer Bündnismechanik“ nur sehr zaghaft relativiert hat. Der Verzicht auf materielle gesetzliche Regelung der Einsatzgründe mag auch an ein Ermächtigungsgesetz erinnern, zumindest an diejenigen aus der Phase des ersten Weltkrieges.

Es wäre nun sehr angebracht, den Nutzen und die Lasten des gegenwärtigen Regimes von Auslandseinsätzen vor der Wahl des 18. Bundestages gesellschaftsweit zu debattieren. Der bis heute fortwirkenden Warnung des damaligen Außenministers Kinkel vor der Wahl zum 13. (in Worten: dreizehnten) Bundestag, eine Wahlkampf-Debatte zu Auslandseinsätzen „würde Deutschland schaden“, der kann und will ich jedenfalls nicht beipflichten. Eher verpflichtet uns die Erinnerung an den administrativ breit unterstützten Massenmord zu einem hochsensiblen und effizient kontrollierten Umgang mit auswärtiger Gewalt, und zwar ganz ungeachtet von heutigen Zahlen und Dimensionen.

P.S. Quellen zu den Bezügen im 2.-4. Absatz:
Beitrag von Albin Eser
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/kriegsrecht-duerfen-soldaten-ueberhaupt-toeten-11581837.html;
BVerfG v. 15.02.2006, 2 BvR 1476/03 (Schadensersatz für Vergeltungsmaßnahmen im 2. Weltkrieg in Distomo/Griechenland);
BGH v. 02.11.2006,
III ZR 190/05, BGHZ 169, 348 = DÖV 2007, 429 (Bombardierung der Brücke von Varvarin/Jugoslawien);
BVerfG v. 12.07.1994, 12 BvE 3/92 u.a.
, BVerfGE 90, 286, 398f = NJW 1994, 2207, 2218f (Streitkräfteurteil);
BVerfG v. 07.05.2008,
2 BvE 1/03; BVerfGE 121, 135 = NJW 2008, 2018 (Türkei / NATO-Luftraumüberwachung);
Interview n-tv mit Außenminister Klaus Kinkel am 13.9.1993 siehe hier (dort S. 39 unten)

 

(8) 16.1.2012
Frankfurter Allgemeine
gesellschaftliche Debatte zur Außen- und Sicherheitspolitik; zu: Albin Eser „Dürfen Soldaten überhaupt töten?“, F.A.Z. 28.12.2011, S. 29 u. zum Leserbrief von Wolfgang Schulenberg „Der Soldat im Einsatz ist Träger der Hoheitsgewalt.“, F.A.Z. v. 13.1.2012, S. 32:

Sowohl Albin Eser in seinem Beitrag „Dürfen Soldaten überhaupt töten?“ (F.A.Z. v. 28.12.2011) als auch Wolfgang Schulenberg in seinem Leserbrief in der F.A.Z. v. 13.1.2012 fordern mehr Kommunikation. Der Generalstäbler Schulenberg zielt dabei insbesondere auf die Verbesserung des gesellschaftlichen Rückhalts für die Soldaten vor Ort und eher auf die Form von Öffentlichkeitsarbeit. Der Strafrechtler Eser will die Definition des Bundeswehr-Auftrags fördern und ein Spannungsfeld im Rechts- und Verfassungssystem abbauen, ausgehend dabei vom Strafrecht, aber eben nicht beschränkt darauf. Aber auch Herr Schulenberg ist an einer „klaren Sicht auf den verfassungsmäßigen Auftrag der Bundeswehr“ interessiert; er beginnt selbst wohl ganz gezielt bei den in der Fachdebatte eher unstreitigen Fallgestaltungen wie den Einsätzen „zum Schutze des Bestandes der Bundesrepublik“ und solchen zur „Abwehr schwerster Bedrohungen für höchstrangige Rechtsgüter“. Jenseits dieser Fallgruppen aber warten noch die eigentlich brennenden Fragen zum rechtsstaatlich abgesicherten Aufgabenspektrum der Streitkräfte; sie führten ja sogar zum Rücktritt des letzten Bundespräsidenten. Beide Autoren stellen aus meiner Sicht einander ergänzende Anforderungen an die Politik – zur Organisation einer gesellschaftlichen Debatte, die der Bundeswehr unter den seit 1990 mindestens dreifach neu gewichteten Anforderungen eine Unterstützung der Bürger erlauben würde, die auch in Krisen belastbar wäre, und auch eine den Aufgaben angemessene Rekrutierung.

Ein Spannungsfeld besteht bis zum heutigen Tage: Zwar schienen sich die politischen Kontroversen rund um eine Änderung der Verfassung unmittelbar nach dem Streitkräfteurteil des Bundesverfassungsgerichts a.d.J. 1994 erledigt zu haben. Allerdings war diese Entscheidung auf eine Organklage ergangen und hatte mit der Zustimmungslösung eine dezidiert verfahrensrechtliche Lösung gewiesen. Das Streitkräfteurteil nimmt dagegen mit keinem Wort zum Grundrechtsschutz im ersten und prägenden Abschnitt des Grundgesetzes Stellung oder zur Abwägung individueller und gesamtstaatlicher Rechte. Im Kern bleibt damit ein Loyalitätskonflikt programmiert, den ein Soldat im Einsatz – Träger öffentlicher Gewalt, wie Wolfgang Schulenberg zu Recht feststellt – nicht selbst auflösen kann, nicht mit Taschenkarten, nicht mit einem Strafgesetzbuch, nicht mit einem Grundgesetz oder gar mit einer Bibel: Den Schutzgeboten aus Art. 2 GG, aus den §§ 211ff StGB und dem Tötungsverbot der Bibel steht eine im besonderen Gewaltverhältnis zwingende Befehlskette entgegen, die auf Art. 24 GG in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts, auf dem Weißbuch, den Verteidigungspolitischen Richtlinien und auf dem im konkreten Fall konstitutiven Einsatzbeschluss von Kabinett und Parlament und auf einem darauf wiederum ergangenen Einsatzbefehl beruht. Ein ähnliches Spannungsfeld wurde in einem Katechismus aus dem ersten Weltkrieg, der in der Feldseelsorge verwandt wurde, mit einer einfachen Fußnote beim Tötungsverbot des 5. Gebots rhetorisch aufgelöst: „Gilt nicht im Kriege!“

Nun können oder wollen wir offenbar weder den ersten Abschnitt des Grundgesetzes noch die §§ 211 ff des Strafgesetzbuches – oder moderne Bibeln – mit einer fortgeschriebenen Fußnote versehen, die unter den heutigen Bedingungen etwa lauten müsste: „Gilt nicht bei Krisen und Konflikten!“ Darum ist es höchst wünschenswert, im demokratischen Diskurs die in den o.g. F.A.Z.-Beiträgen geforderte Klärung und Vergewisserung herbeizuführen und dabei grundlegend herauszuarbeiten: Konkret zum Schutz welcher Rechtsgüter und unter Gefährdung welcher Rechtsgüter soll deutsche auswärtige Gewalt künftig dienen? Diese materielle Definition kann und muss als ergänzende Sicherung zur vom Verfassungsgericht bereits angeordneten Letzt-Zustimmung des Bundestages hinzutreten – auch und gerade zum Schutz der Soldaten im Einsatz!

P.S.
Link zum Beitrag von Albin Eser: http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/forschung-und-lehre/kriegsrecht-duerfen-soldaten-ueberhaupt-toeten-11581837.html;
Link zum Leserbrief von Wolfgang Schulenberg hier.

 

(7) 12.1.2012
DIE WELT
Anschlag auf iranischen Atomforscher; Michael Borgstede "Atomforscher stirbt bei Anschlag im Iran" (DIE WELT 12.1.2012, S. 8)

Zur Bewertung des Attentats braucht es nur Kants kategorischen Imperativ. Und diese Analyse fällt noch negativer aus und für unsere sichere Zukunft noch besorgniserregender, wenn die Veranlasser des Attentats diejenige Waffentechnologie bereits selbst im Anschlag haben, die durch die tödliche Magnetbombe im Iran weiter verzögert werden soll. Das muss auch die Realpolitiker beunruhigen - die Anhänger eines aufgeklärten, verfassten und für andere Regionen beispielgebenden Staates sowieso.

 

(6) 12.1.2012
TIME
weapon technology / drones; Mark Thomson "Stealth Army" (TIME Jan. 09, 2012, p. 21):

What may be marketed as a big bargain in times of sparse budgets, it may turn too heavy a burden. The body-count of the ongoing millennium shows that drones already are far more lethal than atomic, biological or chemical weapons. They don't know any rule of law and are they are most readily employed in distant conflicts. Drones never make for friends, and they are bound to trigger terroristic avengers, being their very fitting mirror image.

P.S.
Although the situation is somewhat different, I’m reminded of Ray Bradbury’s “The City” from his 1951 collection “The Illustrated Man”, http://en.wikipedia.org/wiki/The_Illustrated_Man

 

(5) 12.1.2012
Spektrum der Wissenschaft, veröffentlicht auf der Spektrum-Seite, s. www.spektrum.de/artikel/1138778
Wissenschaft und Religion; Christian Tapp, „Vernunft und Glaube“ (Spektrum 1/2012, S. 56-63) u. Streitgespräch zwischen Eckart Voland und Winfried Löffler „Was können Wissenschaft und Religion voneinander lernen?“ (S. 64-71)

Stärker als die Unterschiede faszinieren mich die Ähnlichkeiten: Gemeinsam ist Wissenschaft und Religion eine hohe Nähe zum Staat; das sichert einerseits gesellschaftliche Ressourcen und versorgt andererseits die staatlichen Repräsentanten mit Erklärungsmustern, Delphi-artigen Prognosen und nicht immer unparteiischen Entscheidungsgrundlagen. Strukturell ähnlich sind sich die Selig- und Heiligsprechungen und die peer-review-basierten Preise und Medaillen, die beide das irdische Leben zu überdauern versprechen. Beiden Lagern wohnt ein bald theokratisches, bald technokratisches, in jedem Fall stark geordnetes und hierarchisiertes Weltbild inne, auch eine Scheidung zwischen Theorie und Praxis. Dabei schreiben Wissenschaft wie Religion das offen Menschenfressende und Weltgefährdende ihres jeweiligen Weges regelmäßig und apologetisch einer üblen technischen oder praktischen Umsetzung zu. Beide Systeme müssen bei nachvollziehbaren Erklärungen des Ursprungs und Grundes letztlich passen – beim Ursprung der Gesamtwelt wie auch des Lebens. Selbst bei der Evolution unserer Art und bei der Determiniertheit individueller Eigenschaften bleiben die Erkenntnismöglichkeiten eher begrenzt und Überraschungen auf der Tagesordnung. Nobelpreise mögen typischerweise für nonkonforme Ansätze verliehen werden, aber auch sie folgen dem Axiom eines bilanzierbaren Nutzens der technisch dominierten Zivilisation, den zumindest die westlichen Religionen ebenfalls nicht in Frage stellen.

Das Erschreckendste aber ist für mich: Trotz ausgefeilter und sogar wegweisender Hermeneutik, trotz atemberaubender Erkenntnissprünge im Größten und im Kleinsten sind die Fortschritte und Beiträge beider Systeme beim verlässlichen Schutz von Grund- und Menschenrechten in den letzten 20 Jahren eine zu vernachlässigende Größe geblieben - eigentlich auch schon die diesem Ziel gewidmeten Ressourcen.

 

(4) 6.1.2012
DIE ZEIT, abgedruckt 19.1.2012
Kreditaffäre des Bundespräsidenten (Bernd Ulrich "Leeres Schloss", DIE ZEIT 2/2012 v. 5.1.2012, S. 1; Tina Hildebrandt "Ein Mann, kein Wort", S. 3)

Keine Frage: Eine Staatskrise ist es nicht. Aber es ist an der Zeit, über neue Wege nachzudenken. Wenn wir mangels Repräsentanz nun allesamt Bundespräsident sind, dann können wir doch aus unserer Mitte einen neuen ersten Bürger wählen, oder? Das bisherige Assessment-Center mit der magischen ununterbrochenen Legitimationskette von Gnaden des Kanzleramtes und mit halb-ernsten Institutionen wie der Bundesversammlung, die zunehmend an eine Soap erinnerte oder an "Der Kongress tanzt": Hat das nicht in der Rückschau bessere, aber nun invalide Kandidaten zurück gelassen, und sorgt es nicht draußen vor den Staketenzäunen für immer verdrossenere oder schon apathische Bürger?

Also frisch ans Werk – mit einem neuen Konzept "Bürgerpräsident"! Dazu müssen wir ihm noch nicht einmal mehr konstitutionelle Muskeln geben; die Köhler'sche Interpretation des Prüfungsrechts bei der Ausfertigung von Gesetzen gemäß Artikel 82 GG gibt ja schon sehr viel Saft und Kraft. Aber wenn es noch etwas mehr Fitness und Konstitution sein soll: Dann würde zum Konzept "Bürgerpräsident" etwa eine eigene Rolle im Eingabewesen passen. Es fällt uns sicher noch mehr erfrischende Innovation ein, wenn wir nur wollen. Das alles kann sogar helfen, die fast schon wieder zu Staub zerfallenen Demokratie-Hoffnungen der Beitritts-Bürger unter uns einzulösen.

Als Motto: Occupy Bellevue!

 

(3) 6.1.20112
DIE WELT
Kreditaffäre des Bundespräsidenten / Interview v. 4.1.2011 und zur Berichterstattung und Kommentierung in der WELT v. 5.1.2012 (Erstseiten-Artikel „Christian Wulff entschuldigt sich für ‚schweren Fehler‘ “; Kommentar v. Torsten Krauel „Wulffs dritter Versuch“, S. 1; Beitrag v. Daniel Friedrich Sturm „Wulff sucht die Offensive“, S. 4; Beitrag von Ulf Poschadt „Mitleid mit dem Parvenü“, S. 23)

Die folgenden Bemerkungen Wulffs sind mir am Mittwoch aufgestoßen: Den Abdruck eines kritischen Artikels während einer Auslandsreise verhindern zu wollen (Konnotation: in einer Phase der besonderen Schutzlosigkeit), das sei doch menschlich verständlich - auch wegen der besonderen persönlichen Belastung (zu Guttenberg lässt grüßen). Er wolle nicht Präsident eines Landes sein, in dem Freunde einem Präsidenten in Not nicht helfen dürften (und die Präsidenten in ihrer Not nicht dankbar sein dürften) oder bei denen er nicht ohne Beleg logieren könnte (selbst im Ausland, auch im Wochenmaßstab). Er habe nach der Verantwortung eines Ministerpräsidenten noch entscheidend dazuzulernen gehabt und alles sei doch arg schnell gegangen (noch ein kleiner Guttenberg). Er habe kein Recht gebrochen (das ist noch nicht abschließend geklärt - aber es würde auch ohne dies auf eine winkeladvokatorische Pose deuten, die sich nicht am Maßstab der persönlichen Integrität messen lassen will). Er wolle fünf Jahre im Amt lernen und beweisen, dass auch er Fehler nachhaltig vermeiden könne (das könnten für uns einige Lerneinheiten zu viel sein). Überhaupt: Wenn man zu strenge Maßstäbe anlege, fände man gar keine so fähigen (gemeint dann wohl: so entwicklungsfähigen) Kandidaten. Anders gesagt: Wer da ist ohne Sünde, der werfe den ersten Stein (dieser Rat allerdings müsste sich am ehesten an das Kanzleramt richten, das bekanntermaßen das Assessment-Center für neue Bundespräsidenten leitet).

Insgesamt frage ich mich, ob nicht in einer künftigen Volkswahl des ersten Bürgers mehr Weisheit stecken würde als in dem operettenhaften, teils Slapstick-artigen Inszenieren von Bundesversammlungen. Wir sollten das mal wagen. Übrigens glaube ich nicht, dass ein Normal-Verbraucher dem Amt nur unter Sysiphos-haften Anstrengungen das für eine Bürger-Demokratie notwendige Format verleihen könnte.

 

(2) 4.1.2012
Süddeutsche Zeitung, abgedruckt 11.1.2011
Kreditaffäre des Bundespräsidenten, u.a Kommentar von Daniel Brösler "Merkels Schuld" (Süddeutsche Zeitung v. 4.1.2012, S. 4)

Zum Auswachsen ist's: Nun droht mir in schneller Folge schon der zweite erste Bürger abhanden zu kommen - grad, dass ich ihn liebgewonnen hatte. Der spröde Köhler hatte mich erst mit seiner Rede vom 10.10.2005 zum fünfzigjährigen Bestehen der Bundeswehr überwältigt, mit seinen mehr als 20 luziden Fragen zu Auftrag und Nutzen der neuen Streitkräfte. Fragen, die vor und nach ihm keiner von unseren fast 700 parlamentarischen und exekutiven Repräsentanten zu stellen wagte, geschweige denn zu beantworten. Und verschluckt hatte er sich dann ausgerechnet an einer klaren Aussage, die schon seit Rühes Zeiten für jeden nachlesbar in allen Verteidigungspolitischen Richtlinien stand, selbst in denen aus der Ära Struck.

Und nun Wulff? Life und in Farbe habe ich ihn vor wenigen Monaten bei einer Konferenz zur Berufsbildung erlebt - und er hat mich gegen jedes mögliche Vorurteil kalt erwischt: Lebhaft, kompetent, souverän - authentischer als alles, was man sonst hätte auf die Bühne stellen können, und mehr als nur eine gute Show. Gut - sein Charisma war wahrscheinlich einfach das, was ein homo novus wie der junge Wulff in einer Partei gegen ein Karriereversprechen eintauschen konnte. Aber das Problem liegt natürlich tiefer, in dem für agile Aufsteiger unwiderstehlichen Sexappeal zwischen ökonomischer Reichtumsmacht und politischem Machtreichtum, der eine überzeugte Demokratie unbemerkt zur real existierenden machen kann. Als die WestLB ihren Ministerpräsidenten Rau mit einem insgeheim vorbereiteten opulenten Geburtstagsfestakt - wie er später sagte - völlig überraschte, war es ja auch nicht viel anders.

Bei Köhler wie Wulff war unsere Kanzlerin ja vielleicht nicht direkt allein schuldig, aber zumindest war sie angestrengt glücklos. Wir sollten sie und die ohnehin überbezahlte Bundesversammlung von den Assessment-Centern für künftige Präsidenten freistellen und unsere ersten Bürger in Zukunft selbst auswählen, einen Reserve-Ersten gleich dazu. Und in den Anstellungsvertrag sollten wir für beide klare Benimm- und Ausstiegsregeln hinein schreiben, von Anfang an.

 

(1) 4.1.2012
Frankfurter Allgemeine
Rechtsgrundlage für Auslandseinsätze; Albin Eser "Dürfen Soldaten überhaupt töten?" (F.A.Z. v. 28.12.2011, S. 29):

Herrn Eser herzlichen Dank und meine volle Zustimmung für seinen aufrüttelnden Anstoß, über auswärtige Gewalt nun einmal dezidiert im Lichte des Grundrechtsschutzes zu sprechen, damit völlig passfähig zum zentralen und auch redaktionell primär gesetzten Begründungszusammenhang des Grundgesetzes.

Nun sind wir im Nachdenken und Debattieren über Staat und Gewalt erfahrungsgemäß arge Spätzünder. Der Holocaust hatte erst zwei Jahrzehnte verzögert zu einem ernst zu nehmenden gesellschaftlichen Diskurs gefunden und auch hier sind es auch schon bald zwanzig Jahre: Eine grundlegende und massiv, teils irreversibel in Grundrechte eingreifende neue staatliche Handlungsform ereignet sich einfach so, ohne breite gesellschaftliche Debatte, ohne die für Rechtsstaaten typische vorherige, allgemeingültige Festlegung von Eingriffsgründen in einem Gesetz oder in einer Verfassung, wie sie Art. 19 Abs. 1 GG eigentlich ohne jede Möglichkeit der Missdeutung voraussetzt.

Namen wie Farah Abdullah, † 22.1.1994 bei Belet Huen/Somalia, Sanja Milenkovic, † 30.5.1999 bei Vavarin/Serbien oder Bibi Khanum, † 28.8.2008 mit zwei Kindern bei Kundus/Afghanistan, sind hier praktisch unbekannt. Das sind nur Beispiele für die mehreren Tausend ausländischer Opfer aus neuen Konflikten, an denen Deutschland beteiligt war und ist. Es sind häufig genug – wie auch in den genannten Fällen – junge Menschen; der Somali Farah Abdullah war das erste zivile Opfer, von dem ich hörte. Ein Denkmal für diese Toten wird es noch lange nicht geben; notorischerweise werden zuerst die staatseigenen Opfer geehrt. Umso wichtiger wäre, dass wir die Gründe unseres militärischen Eingreifens endlich im Wortsinne definieren, will sagen eindeutig begrenzen. In einem Rechtsstaat kann es keine Lizenz zum Töten mit Verbotsvorbehalt geben, sondern – wenn überhaupt – nur eine primäre Lebensgarantie mit klar auslesbaren und justiziablen Ausnahmen. Auch insoweit kann ich Herrn Eser nur aus vollem Herzen zustimmen und würde mir wünschen, dass die geballte Staatsrechtswissenschaft sich dessen mit Verve und Außenwirkung annähme. Bisher allerdings sind mir nur die nachdenklichen Beiträge von Martin Kutscha bekannt.

Kommen wir kurz auf den Holocaust zurück und zu einem Treppenwitz der Verfassungsgeschichte. Das Trauma des national und rassistisch verblendeten Unrechtsstaates und die Pseudo-Legitimierung seiner Exekutive durch das Ermächtigungsgesetz wurden nach 1945 der gedankliche Vater des Bundesverfassungsgerichts. Diesen Ursprung und den besonderen Auftrag, die staatliche Gewaltanwendung kontinuierlich in eindeutig überprüfbaren Schranken zu halten, hat das höchste Gericht in seiner grundlegenden Entscheidung zu Auslandseinsätzen a.d.J. 1994 aus meiner Sicht völlig ausgeblendet. Von Grundrechten oder von Wertekonflikten ist in dem mehr als hundert Seiten starken Urteil mit keinem Wort die Rede, wohl aber intensiv von den angestammten Rechten der Administration, für die das Gericht unter Bezug auf die Pershing-Entscheidung des Jahres 1985 [soweit von Interesse: BVerfGE 68, S. 1, 87] einen „Eigenbereich exekutiver Handlungsbefugnis und Verantwortlichkeit“ postuliert [soweit von Interesse: BVerfGE 90, S. 286, 389f]. Die Rechtswissenschaft liest das Urteil weit überwiegend nicht als nur verfassungsinterpretierend, sondern als de facto verfassungsändernd. Die Entscheidung ist nicht mit Richtermehrheit, sondern lediglich in einem durch das konkrete Antragsverfahren ermöglichten Patt ergangen. Unter dem Strich: Ohne verfassungsändernde parlamentarische Mehrheit, nicht einmal mit der Mehrheit des Richterkollegiums hat sich eine konstitutionelle Revolution ereignet, die der Exekutive erlaubt, jeweils ad hoc – und eben nicht nach generell festgelegten Eingriffsgrundlagen – in lebensbestimmende Grundrechte einzugreifen. Auch die Zustimmung der Parlamentsmehrheit darf man hier nicht als wachsames Korrektiv missverstehen: Das Plenum hat die bisher mehr als 100 Einsatzbeschlüsse selbst in sehr strittigen Fällen ausnahmslos passieren lassen und etwas anderes steht auch für die Zukunft kaum zu erwarten. Also: Das ohne Ermächtigungsgesetz kaum denkbare Bundesverfassungsgericht hat ein Stück weit den Weg zurück zum Geist eines Ermächtigungsgesetzes gewiesen. Und in der Folge wurden dann Einsätze auch mit der reflexhaft eingängigen Parole „Nie wieder Auschwitz“ beworben, selbst wo sie selbst tausendfachen Tod und Verletzung brachten. Was in einem im ersten Weltkrieg gedruckten Katechismus als Fußnote zum 5. Gebot zu lesen stand und was wohl schon damals den eklatanten Zivilisationsbruch hinweg definieren sollte, das scheint auch heute wieder zu glatt hinunter zu gehen "Gilt nicht im Kriege!"

Wir sollten nun die hinsichtlich der Grundrechtsrelevanz nicht abgewogene und auch im Kollegium nur gering unterstützte 1994er Entscheidung politisch zu Disposition stellen und den ersten Abschnitt des Grundgesetzes so würdigen, wie es unserer nachhaltigen historischen Lektion entspricht: In gesellschaftlicher Debatte, in Abwägung der Grund- und Menschenrechte von Inländern und Ausländern wird das Handlungsprogramm der auswärtigen Gewalt klar definiert bzw. eindeutig begrenzt. Als Schlüssigkeitstest kann dabei die jahrtausendealte golden rule dienen, die für das nationale Recht ebenso wie das Völkerrecht nützlich ist: „Handle immer so, wie du selbst behandelt werden möchtest.“ Immanuel Kant hat sie in seinem zeitlosen Traktat „Zum Ewigen Frieden“ zitiert, in der Form des kategorischen Imperativs.

Dass wir konsequent auch unsere Bündnisrollen neu definieren müssen, das ist selbstverständlich. Aber wir dürfen uns auch nicht durch die Bündnisrollen definieren lassen. Diese Rollen waren in den letzten zwanzig Jahren typischerweise von institutionellen und administrativen Interessen geprägt und haben sich ohne ausreichende gesellschaftliche Debatte unter stetiger Entgrenzung der Risiken, Eingriffsarten und Eingriffsräume fortentwickelt. Der teils sehr erratische und klandestine Prozess hatte unsere Berechenbarkeit und die globale, regionale und nationale Sicherheit nicht denknotwendig gestärkt.

 

Und ein paar Sammlerstücke aus früheren Jahren:

 

(a) Die Mutter aller [meiner] Leserbriefe:

29.9.1992
Kölner Stadt-Anzeiger; abgedruckt 2.10.1992
Militär; Absage der "V 2 - Gedenkfeier" in Peenemünde (KStA. v. 29.9.1992)

Hätten wir am Deutschlandtag die Schöpfer der V 2 hochleben lassen, hätten wir auch die der Scud mitgefeiert. Die Scud ist wie die Mehrzahl der heute weltweit ausgerichteten Trägersysteme legitimer Nachfahre der V 2. Scud und V 2 sind brutale Massenvernichtungswaffen, die unter einem verantwortungslosen Regime bewußt zum Schaden der Zivilbevölkerung eines anderen Landes entwickelt und eingesetzt worden sind.

Demgegenüber ist der vorgebliche Kontext ziviler (!) Raumfahrtforschung, der etwa den jungen Wernher von Braun begeistert und geblendet haben mag, als Begründung eines V 2 - Festes geradezu absurd. Die Forschung hat sich gegen diese Wirtschaftsidee im doppelten Sinne auch ausdrücklich verwahrt.

Der Vorschlag war, wenn auch der count-down schweren Herzens in letzter Sekunde abgebrochen wurde, bereits eine verheerende Wunderwaffe gegen das Ansehen des neuen Deutschland im Ausland und unserer Repräsentanten im Inland.

 

(b) Der Leserbrief mit dem stärksten Verzögerungszünder:

29.5.2008
Kölner Stadt-Anzeiger; abgedruckt 30./31.5.2009, also bereits ein Jahr später
Wahl des Bundespräsidenten; Kandidaturen Hort Köhler / Gesine Schwan (KStA v. 27.-29.4.2008, u.a. Franz Sommerfeld "Mit Gesine Schwan nach links", KStA v. 27.5.2008, S. 4)

Entscheidend ist, so weiland ein großer Kanzler, was hinten raus kommt. Mehr Demokratie kommt raus, wenn bei einer Wahl die Wahl besteht. Das andere haben wir früher - meist nach Osten blickend - gerne als "Abnicken" verspottet und versuchen es selbst im Miniaturmaßstab der Schuldemokratie nach Kräften zu vermeiden.

Und die Gefahr durch die ewig Linken? Na ja, wenn man böse Ränke und abgekartete Spiele fürchtet oder wenn man ein barockes Theater von mehr als tausend wohlbestallten Spesenrittern von Herzen verhindern will, dann gibt es doch eine ganz natürliche Lösung: Die Wahl des obersten Bürgers durch die Bürger selbst. Wäre sicher auch die bessere Remedur gegen deren nachhaltige Verdrossenheit.

 

(c) Und der am weitesten gereiste Leserbrief:

22.08.1995
NIKKEI WEEKLY, JAPAN; abgedruckt 28.8.1995
Militärpolitik; Bombardierung von Hiroshima und Nagasaki; THE NIKKEI WEEKLY of August 14, 1995

I refer to reports on WW II and especially to two letters to the editor printed in THE NIKKEI WEEKLY of August 14, 1995 (page 6). It is my impression that those two letters offer a unilateral and quite insulting interpretation of the motives behind the drop of atomic bombs onto Hiroshima and Nagasaki fifty years ago (e.g. N. Hale: "a merciful decision"). So I would like to show an alternative view:

It is certainly true, that Japanese military leaders commenced the hostilities against the USA. But the Japanese victims at Hiroshima and Nagasaki were in their vast majority civilians. And although they were victims, I am far from sure they were the real addressees of the bombs as well. There is quite a convincing hypothesis: The drop of the bombs in the first place aimed at impressing the counterparts of Truman at the Potsdam Conference of July/August 1945 - Truman, a just invested and still very uneasy-feeling American president. To add: according to now opened American files the Nagasaki bomb was also meant to test a completely redesigned ignition system.

The echoes of that demonstration of power strongly outlived that event. We hear them over and over again – from Iraq, from France, from China etc. So humanity will never forget those victims, even if some wanted to.

 

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